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810 2012 154

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. September 2012 (810 12 154)

Basel-Landschaft · 2012-09-12 · Deutsch BL

Staatssteuer 2009

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 kann gegen Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt ist unter anderem die steuerpflichtige Person (§ 131 Abs. 2 lit. a StG). Vorliegend sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Gemäss § 45 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern wäre eine solch weitgehende Kontrolle vorinstanzlicher Entscheide gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 nur für das Rekursverfahren vor Steuergericht, nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gefordert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, die im DBG verlangte Ermessenskontrolle hinsichtlich der direkten Bundessteuer auch auf die Staats- und Gemeindesteuern auszuweiten. Deshalb kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen bzw. Entscheide überprüfen. 3.1 Fraglich ist vorerst, ob die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Veranlagung der Staatssteuer 2009 geltend gemachte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und die daraus entstandenen Verluste aus den Jahren 2003 bis 2008 in der Höhe von Fr. 28'582.-- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden. 3.2 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgend wird der Verlustvortrag bei jeder selbständigen Tätigkeit gewährt. Die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlustabzuges ist somit der Nachweis einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. 3.3 Der Steuergesetzgebung lässt sich keine Definition entnehmen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine derartige selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Terminus der "selbständigen Erwerbstätigkeit" ist ein steuerrechtlicher Begriff, der in der Praxis aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert ist. Nach der Rechtsprechung fällt unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 125 II 113 E. 5b). An dieser Absicht fehlt es regelmässig dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird. Für eine solche Qualifizierung reicht allerdings eine selbst mehrjährige Verlusterzielung alleine noch nicht aus. Massgeblich ist stets die Gewinnerzielungsabsicht. Wird innert fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die diesbezügliche Tätigkeit ein Hobby darstellt und hieraus verursachte Verluste demnach nicht mit dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden können. 3.4 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Steuerrechts handelt, da die geltend gemachten Geschäftsverluste - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen -periodenfremd und demnach nicht abzugsfähig sind. 3.5 Im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von Aufwand und Ertrag ist das Periodizitätsprinzip einzuhalten. Danach hat ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Periode erzielt hat. Es dürfen also nicht nach freiem Belieben die Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander ausgeglichen werden. So darf beispielsweise das Ergebnis einer Periode nicht zugunsten oder zulasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht werden. Die steuerpflichtige Person hat den Verlust im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Versäumt sie dies, hat sie das Verlustverrechnungsrecht insoweit verwirkt, als eine Berücksichtigung des Verlustes bei der massgebenden Veranlagung möglich gewesen wäre. Es kann nicht angehen, dass sie den Zeitpunkt für die Verlustverrechnung selbst wählen kann. Denn es ist nicht im Sinne der Verlustverrechnungsregel, durch geschickte Verlustverteilung eine möglichst geringe Steuerlast zu erzielen. (vgl. Peter B. Nefzger , in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft [Kommentar zum StG], Basel 2004, § 89 N 3). Dasselbe ergibt sich aus den handelsrechtlichen Buchhaltungsvorschriften, in deren Rahmen das Prinzip unter der Bezeichnung "umfassender Periodisierungsgrundsatz" und im Einklang mit dem Realisierungsgrundsatz in dem Sinne gilt, dass sämtliche Ertrags- und Kostenelemente, die in eine bestimmte Buchhaltungsperiode fallen, dieser Periode auch tatsächlich zuzuschreiben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_429/2010 vom 9. August 2012 E. 2.1). 3.6 Eine Ausnahme vom Periodizitätsprinzip und somit eine Relativierung ergibt sich aus § 89 StG. Hiernach können die durch selbständige Erwerbstätigkeit erlittenen Verluste der sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag ist allerdings nur in dem Umfang möglich, soweit eine Verlustverrechnung mit dem übrigen Nettoeinkommen der jeweiligen Steuerperiode nicht möglich ist. Nur wenn die übrigen Einkünfte nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Natur die zukünftigen Einkommensbestandteile sind. Dies bedeutet, dass Geschäftsverluste nicht nur mit Geschäftsgewinnen, sondern in den nachfolgenden Steuerperioden auch mit übrigem Einkommen verrechnet werden können (vgl. Dieter Weber , in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 2. Auflage, Basel 2002, Art. 67 N 5; Peter B. Nefzger , Kommentar zum StG, a.a.O., § 89 N 6). Vortragbare Verluste sind stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, auch wenn Verlustbeschlüsse grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Wurde in einer rechtskräftigen Veranlagung festgehalten, dass kein verrechenbarer Verlust besteht, so kann nicht in den Folgejahren eine Überprüfung von angeblich früher entstandenen Verlusten geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2). 3.7 Vorliegend machten die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der Staatssteuer einen Abzug für einen in den Jahren 2003 bis 2008 entstandenen Geschäftsverlust geltend. Dieser Geschäftsverlust habe erst im Jahr 2009 geltend gemacht werden können, da in den vorherigen Jahren kein Gewinn erzielt worden sei, mit welchem die Verluste hätten verrechnet werden können. Eine Ausnahme stelle das Jahr 2007 dar, in welchem ein erzielter Ertrag der Steuerverwaltung gemeldet und im Steuerjahr 2008 verrechnet worden sei. Ferner habe man die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2007 und 2008 über die Verlustvorträge ab dem Jahr 2003 informiert. Bis ins Jahr 2002 hätten die Beschwerdeführer alle Gewinne und Verluste der Steuerverwaltung gemeldet und diese seien immer akzeptiert worden. Erst im Jahr 2003 habe sich die Steuerverwaltung geweigert, den angegebenen Verlust zuzulassen und habe gleichzeitig die Ummeldung vom Selbständigerwerbenden zum Unselbständigerwerbenden in Aussicht gestellt, ohne diese aber je vorzunehmen. Da aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2008 keine Gewinne erzielt worden seien, hätten die Verluste in den Vorjahren - gemeldet oder nicht - in keinem Fall berücksichtigt werden können. Unter diesen Umständen sei ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie die Verluste erst im Jahr 2009 geltend gemacht hätten, da ein Gewinn erstmals im Jahr 2009 erzielt worden sei, hätten die Erträge aus den Jahren 2007 und 2009 doch zum ersten Mal die Verluste seit 2003 überstiegen. 3.8 Für die Jahre 2003 bis 2008 wurden bereits rechtskräftige Veranlagungen erlassen. Aus diesen Veranlagungen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in den entsprechenden Steuerperioden je Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit meldeten. Erst im Jahr 2009 reichten die Beschwerdeführer eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2008 ein. Dem Argument der Beschwerdeführer, die Verluste seien nicht mehr gemeldet worden, weil die Steuerverwaltung diese ab 2003 nicht mehr zum Abzug akzeptiert hätte und die Verluste so oder so nicht hätten mit Gewinnen verrechnet werden können, kann nicht gefolgt werden. In der rechtskräftigen Veranlagung 2002 vom März 2006 wurde - im Gegensatz zur ursprünglichen Veranlagung 2002 vom Mai 2003 - nicht vermerkt, dass keine Verluste aus der umstrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt würden. Wie bereits das Steuergericht in seinem Entscheid festhielt (Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 [ 510 11 41] E. 3b ), ist zwar den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass von der Steuerverwaltung betreffend die Einreihung des Beschwerdeführers unter die Selbständig - oder Unselbständigerwerbenden nicht klar kommuniziert worden ist. Sollten aber diesbezüglich oder bezüglich der Abzugsmöglichkeit Unklarheiten bestanden haben, hätten die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weitere Informationen oder gar eine anfechtbare Verfügung einfordern müssen. Auf jeden Fall hätten sie allfällige Einnahmen und Ausgaben, die sie verrechnet haben wollten, in den betreffenden Steuerjahren melden müssen bzw. mit den Steuererklärungen einreichen müssen. 3.9 Gemäss § 89 StG können zwar Verluste aus den sieben der Steuerperioden vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, vorausgesetzt ist aber, dass die Verluste aus diesen sieben vorangegangenen Perioden bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen insgesamt geringer ist als der geltend gemachte Verlust und entsprechend bei der Verrechnung ein Verlustvortrag resultieren würde. Da die Beschwerdeführer vorliegend in den entsprechenden Steuerperioden weder ein allfälliges Einkommen noch allfällige Verluste aus der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen haben, konnte die Steuerbehörde auch nicht feststellen, ob und inwieweit allfällige Verluste mit dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit hätten verrechnet werden können. Da es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit in den betreffenden Steuerperioden zu melden, kann die Verlustverrechnung in der Steuerperiode 2009 nicht nachgeholt werden. Gemäss § 89 StG ist der Verrechnungsanspruch verwirkt. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht keine von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verluste betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Jahre 2003 bis 2008 zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für das Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung in der Erbstreitigkeit aus den Jahren 2004 bis 2008 in der Höhe von Fr. 27'308.-- für die Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. 4.2 § 29 Abs. 1 lit. e StG regelt die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Privatvermögen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten ( Matthias Schweighauser , Kommentar zum StG, a.a.O., § 29 N 98 ff). Vermögensverwaltungskosten sind Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person Dritten (Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker) für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden können. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. Philip Funk , Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, St. Gallen 1989, S. 172). 4.3 Verwaltungskosten sind nicht nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit den Vermögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt, Gerichts- und Betreibungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben oder die der Sicherung oder Einforderung des ertragbringenden beweglichen Vermögens an sich dienen. Zu den Verwaltungskosten gehören deshalb auch jene Aufwendungen, durch welche die Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird ( Matthias Schweighauser , Kommentar zum StG, a.a.O., § 29 N 106). Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht ( Ernst Höhn / Robert Waldburger , Steuerrecht Band 2, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 32). So sind etwa Kosten für die Anlage-, Steuer- oder Erbschaftsberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen ( Matthias Schweighauser , Kommentar zum StG, a.a.O., § 29 N 105). 4.4 Gewinnungskosten sind zudem nur abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht. (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten findet nicht statt, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer späteren Periode zufliessen (vgl. Felix Richner / Walter Frei / Stefan Kaufmann / Hans Ulrich Meuter , Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 N 8, Art. 32 N 13; Markus Reich , Kommentar zum StHG, a.a.O., Art. 9 N 8). 4.5 Die Beschwerdeführer machten in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der Staatssteuer unter dem Titel "Kosten Vermögensverwaltung" einen Abzug für Anwalts- und Gerichts- kosten für die Einforderung von Vermögenswerten aus den Jahren 2004 bis 2008 geltend. Sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht wiesen die Einsprache respektive den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 27'308.-- seien periodenfremd. Gewinnungskosten müssten mit einem steuerbaren Ertrag im Zusammenhang stehen, damit sie steuerlich gewährt werden könnten. In der Regel seien diejenigen Kosten zum Abzug zuzulassen, die im gleichen Jahr entstehen würden wie das zu ermittelnde steuerbare Einkommen. Die eingereichten Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2008 seien demnach als periodenfremd zu qualifizieren und somit nicht zum Abzug zugelassen. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt steuerlich abzugsfähige Auslagen darstellten, sei nicht zu beantworten. 4.6 Demgegenüber machten die Beschwerdeführer geltend, die Anwalts- und Gerichtskosten hätten unzweifelhaft der Einforderung von ertragbringendem beweglichem Vermögen gedient und seien somit abzugsfähige Gewinnungskosten. Es handle sich hier um eine unselbständige Tätigkeit weshalb es keine Buchhaltungspflicht respektive buchhalterische Möglichkeit des Ausgleichs von Aufwand und späteren damit zusammenhängenden Erträgen gäbe. Das Periodizitätsprinzip könne hier nicht angewandt werden. Die notwendige Konnexität zwischen Aufwand und Ertrag sei erfüllt. Es sei sodann geradezu typisch, dass die Anwalts- und Gerichtskosten einige Steuerperioden vor der Steuerperiode, in welcher "entsprechende Einkünfte" erzielt worden seien, angefallen seien. Es spreche nichts - und insbesondere das Gesetz nicht -dagegen, in diesem Fall die angefallenen Kosten im Zeitpunkt des definitiven Endes des Gerichtsverfahrens geltend zu machen. 4.7 Es ist - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - vorliegend unbestritten, dass die Anwalts- und Gerichtkosten nicht in denjenigen Steuerperioden der Steuerverwaltung gemeldet worden sind, in denen die Kosten tatsächlich angefallen sind, sondern erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Anwalts- und Gerichtskosten aufgrund der fehlenden zeitlichen Konnexität zum Ertrag nicht abzugsfähig sind. Zwischen den Aufwendungen respektive den Gewinnungskosten und dem Einkommen muss ein sachlicher und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - insbesondere ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs ergibt sich in Anlehnung an das Periodizitätsprinzip. Danach sind Gewinnungskosten nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht (vgl. Richner / Frei / Kaufmann / Meuter , a.a.O., Art. 25 N 8; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 1985, in: ASA 56 S. 132 ff.) Die in den Jahren 2004 bis 2008 angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten können demzufolge nicht in den jeweiligen Steuerperioden berücksichtigt werden, da das entsprechende ertragbringende Vermögen erst in einer späteren Steuerperiode zugeflossen ist. Das Zuwarten mit der Geltendmachung der Gewinnungskosten bis zum Abschluss des Verfahrens ist ebenso nicht mit dem Periodizitätsprinzip vereinbar, da die Anwalts- und Gerichtskosten nicht in der gleichen Steuerperiode wie das ertragbringende Vermögen angefallen sind, sodass die Rechnungsbeträge aus diesem Grund zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Dementsprechend ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass offen bleiben kann, ob die vorliegenden Kosten grundsätzlich abzugsfähig sind. 4.8 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen die Anwalts- und Gerichtskosten der Beschwerdeführer aus den Jahren 2004 bis 2008 im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist demgemäss anzuweisen.

E. 5 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss im Eventualantrag die Abänderung der Veranlagungen 2003 bis 2008 bzw. 2004 bis 2008 beantragten, scheitert dieses Begehren bereits an der Rechtskraft der genannten Verfügungen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. September 2012 (810 12 154) Steuern und Kausalabgaben Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten und Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin i.V. Patricia Bäckert Parteien A. und B. , Beschwerdeführer gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Betreff Staatssteuer 2009 (Entscheid der Abt. Steuergericht vom 10. Februar 2012) A. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) liess mit der definitiven Steuerveranlagung 2009 vom 26. Mai 2011 die von A. und B. geltend gemachten Verluste aus der selbständigen Tätigkeit von A. in der Höhe von Fr. 28'582.-- aus den Jahren 2003 bis 2008 sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus den Jahren 2004 bis 2008 in der Höhe von Fr. 27'308.-- nicht zum Abzug zu. B. Am 31. Mai 2011 erhoben A. und B. gegen die Steuerveranlagung betreffend die Staatssteuer 2009 vom 26. Mai 2011 Einsprache. Darin beantragten sie, dass die von ihnen geltend gemachten „Kosten für die Vermögensverwaltung" in der Höhe von Fr. 27'308.--und „die verrechenbaren Geschäftsverluste“ in der Höhe von Fr. 28’582.-- als Abzüge zu gewähren seien. Zur Begründung führten A. und B. aus, dass es sich bei den angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten um Gewinnungskosten handle, da sie dazu dienten, die der Ehefrau per letztwillige Verfügung zugesprochenen Vermögenswerte zu erhalten. Schliesslich müssten auch die Geschäftsunkosten, die bei unregelmässigem Erwerb als Selbständigerwerbender anfielen, als Aufwendungen anerkannt und entsprechend als ein Geschäftsverlust abgezogen werden können. C. Mit Entscheid vom 2. August 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache von A. und B. ab. D. Am 31. August 2011 erhoben A. und B. gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 2. August 2011 betreffend die Staatssteuer 2009 Rekurs beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Sie stellten bezüglich der Steuerperiode 2009 den Antrag, die geltend gemachten Ausgaben aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2008, abzüglich den Einnahmen aus 2007 von total Fr. 28'582.--, sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus den Jahren 2004 bis 2008 von total Fr. 27'308.-- seien als Abzüge zuzulassen. Eventualiter seien sämtliche Veranlagungen 2003 bis 2008 respektive 2004 bis 2008 mit den Abzügen der in den betreffenden Perioden angefallenen Verluste respektive Gerichts- und Anwaltskosten zu rektifizieren und die Guthaben inklusiv Vergütungszins per heute gutzuschreiben. Bezüglich der verrechenbaren Geschäftsverluste führten die Ehegatten aus, dass Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden könnten, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht hätten berücksichtigt werden können. Zudem habe die Steuerverwaltung seit 2003 keine Verluste mehr zum Abzug zugelassen. Jedoch sei eine Umteilung des Ehemannes in die Abteilung Unselbständigerwerbende nicht erfolgt. Bezüglich der Vermögensverwaltungskosten erklärten die Ehegatten, die einzelnen Gerichts- und Anwaltskosten seien abzugsfähig, da sie zur Erlangung eines Vermögens dienten und es sich somit um Gewinnungskosten handle. E. Das Steuergericht wies mit Entscheid vom 10. Februar 2012 den Rekurs von A. und B. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Verluste periodenfremd seien und daher - trotz verwirrender Information seitens der Steuerverwaltung betreffend die Einstufung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender oder Unselbständigerwerbender – nicht mehr zum Abzug zugelassen werden könnten. Der Abzug der Anwalts- und Gerichtskosten scheitere am Grundsatz der Periodizität. Die weiteren Fragen, ob A. als Selbständiger einzuordnen sei oder nicht und ob es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um Vermögensverwaltungs- und daher um Gewinnungskosten handle, könnten daher offen bleiben. F. Am 23. Mai 2012 erhoben A. und B. (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Steuergerichts Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei der Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 aufzuheben und es sei im Sinne der Rekursbegehren vom 31. August 2011 zu entscheiden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 stellte die Steuerverwaltung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen H. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 stellte das Steuergericht ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2012 wurde der Fall an das Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 kann gegen Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt ist unter anderem die steuerpflichtige Person (§ 131 Abs. 2 lit. a StG). Vorliegend sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss § 45 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern wäre eine solch weitgehende Kontrolle vorinstanzlicher Entscheide gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 nur für das Rekursverfahren vor Steuergericht, nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gefordert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, die im DBG verlangte Ermessenskontrolle hinsichtlich der direkten Bundessteuer auch auf die Staats- und Gemeindesteuern auszuweiten. Deshalb kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen bzw. Entscheide überprüfen. 3.1 Fraglich ist vorerst, ob die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Veranlagung der Staatssteuer 2009 geltend gemachte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt und die daraus entstandenen Verluste aus den Jahren 2003 bis 2008 in der Höhe von Fr. 28'582.-- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden. 3.2 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgend wird der Verlustvortrag bei jeder selbständigen Tätigkeit gewährt. Die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlustabzuges ist somit der Nachweis einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. 3.3 Der Steuergesetzgebung lässt sich keine Definition entnehmen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine derartige selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Terminus der "selbständigen Erwerbstätigkeit" ist ein steuerrechtlicher Begriff, der in der Praxis aufgrund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert ist. Nach der Rechtsprechung fällt unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 125 II 113 E. 5b). An dieser Absicht fehlt es regelmässig dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird. Für eine solche Qualifizierung reicht allerdings eine selbst mehrjährige Verlusterzielung alleine noch nicht aus. Massgeblich ist stets die Gewinnerzielungsabsicht. Wird innert fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die diesbezügliche Tätigkeit ein Hobby darstellt und hieraus verursachte Verluste demnach nicht mit dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden können. 3.4 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Steuerrechts handelt, da die geltend gemachten Geschäftsverluste - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen -periodenfremd und demnach nicht abzugsfähig sind. 3.5 Im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von Aufwand und Ertrag ist das Periodizitätsprinzip einzuhalten. Danach hat ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Periode erzielt hat. Es dürfen also nicht nach freiem Belieben die Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander ausgeglichen werden. So darf beispielsweise das Ergebnis einer Periode nicht zugunsten oder zulasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht werden. Die steuerpflichtige Person hat den Verlust im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Versäumt sie dies, hat sie das Verlustverrechnungsrecht insoweit verwirkt, als eine Berücksichtigung des Verlustes bei der massgebenden Veranlagung möglich gewesen wäre. Es kann nicht angehen, dass sie den Zeitpunkt für die Verlustverrechnung selbst wählen kann. Denn es ist nicht im Sinne der Verlustverrechnungsregel, durch geschickte Verlustverteilung eine möglichst geringe Steuerlast zu erzielen. (vgl. Peter B. Nefzger , in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft [Kommentar zum StG], Basel 2004, § 89 N 3). Dasselbe ergibt sich aus den handelsrechtlichen Buchhaltungsvorschriften, in deren Rahmen das Prinzip unter der Bezeichnung "umfassender Periodisierungsgrundsatz" und im Einklang mit dem Realisierungsgrundsatz in dem Sinne gilt, dass sämtliche Ertrags- und Kostenelemente, die in eine bestimmte Buchhaltungsperiode fallen, dieser Periode auch tatsächlich zuzuschreiben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_429/2010 vom 9. August 2012 E. 2.1). 3.6 Eine Ausnahme vom Periodizitätsprinzip und somit eine Relativierung ergibt sich aus § 89 StG. Hiernach können die durch selbständige Erwerbstätigkeit erlittenen Verluste der sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag ist allerdings nur in dem Umfang möglich, soweit eine Verlustverrechnung mit dem übrigen Nettoeinkommen der jeweiligen Steuerperiode nicht möglich ist. Nur wenn die übrigen Einkünfte nicht ausreichen, kann der Verlust vorgetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Natur die zukünftigen Einkommensbestandteile sind. Dies bedeutet, dass Geschäftsverluste nicht nur mit Geschäftsgewinnen, sondern in den nachfolgenden Steuerperioden auch mit übrigem Einkommen verrechnet werden können (vgl. Dieter Weber , in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 2. Auflage, Basel 2002, Art. 67 N 5; Peter B. Nefzger , Kommentar zum StG, a.a.O., § 89 N 6). Vortragbare Verluste sind stets mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, auch wenn Verlustbeschlüsse grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Wurde in einer rechtskräftigen Veranlagung festgehalten, dass kein verrechenbarer Verlust besteht, so kann nicht in den Folgejahren eine Überprüfung von angeblich früher entstandenen Verlusten geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BGer 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2). 3.7 Vorliegend machten die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der Staatssteuer einen Abzug für einen in den Jahren 2003 bis 2008 entstandenen Geschäftsverlust geltend. Dieser Geschäftsverlust habe erst im Jahr 2009 geltend gemacht werden können, da in den vorherigen Jahren kein Gewinn erzielt worden sei, mit welchem die Verluste hätten verrechnet werden können. Eine Ausnahme stelle das Jahr 2007 dar, in welchem ein erzielter Ertrag der Steuerverwaltung gemeldet und im Steuerjahr 2008 verrechnet worden sei. Ferner habe man die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2007 und 2008 über die Verlustvorträge ab dem Jahr 2003 informiert. Bis ins Jahr 2002 hätten die Beschwerdeführer alle Gewinne und Verluste der Steuerverwaltung gemeldet und diese seien immer akzeptiert worden. Erst im Jahr 2003 habe sich die Steuerverwaltung geweigert, den angegebenen Verlust zuzulassen und habe gleichzeitig die Ummeldung vom Selbständigerwerbenden zum Unselbständigerwerbenden in Aussicht gestellt, ohne diese aber je vorzunehmen. Da aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2008 keine Gewinne erzielt worden seien, hätten die Verluste in den Vorjahren - gemeldet oder nicht - in keinem Fall berücksichtigt werden können. Unter diesen Umständen sei ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie die Verluste erst im Jahr 2009 geltend gemacht hätten, da ein Gewinn erstmals im Jahr 2009 erzielt worden sei, hätten die Erträge aus den Jahren 2007 und 2009 doch zum ersten Mal die Verluste seit 2003 überstiegen. 3.8 Für die Jahre 2003 bis 2008 wurden bereits rechtskräftige Veranlagungen erlassen. Aus diesen Veranlagungen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in den entsprechenden Steuerperioden je Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit meldeten. Erst im Jahr 2009 reichten die Beschwerdeführer eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2008 ein. Dem Argument der Beschwerdeführer, die Verluste seien nicht mehr gemeldet worden, weil die Steuerverwaltung diese ab 2003 nicht mehr zum Abzug akzeptiert hätte und die Verluste so oder so nicht hätten mit Gewinnen verrechnet werden können, kann nicht gefolgt werden. In der rechtskräftigen Veranlagung 2002 vom März 2006 wurde - im Gegensatz zur ursprünglichen Veranlagung 2002 vom Mai 2003 - nicht vermerkt, dass keine Verluste aus der umstrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigt würden. Wie bereits das Steuergericht in seinem Entscheid festhielt (Entscheid des Steuergerichts vom 10. Februar 2012 [ 510 11 41] E. 3b ), ist zwar den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass von der Steuerverwaltung betreffend die Einreihung des Beschwerdeführers unter die Selbständig - oder Unselbständigerwerbenden nicht klar kommuniziert worden ist. Sollten aber diesbezüglich oder bezüglich der Abzugsmöglichkeit Unklarheiten bestanden haben, hätten die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weitere Informationen oder gar eine anfechtbare Verfügung einfordern müssen. Auf jeden Fall hätten sie allfällige Einnahmen und Ausgaben, die sie verrechnet haben wollten, in den betreffenden Steuerjahren melden müssen bzw. mit den Steuererklärungen einreichen müssen. 3.9 Gemäss § 89 StG können zwar Verluste aus den sieben der Steuerperioden vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, vorausgesetzt ist aber, dass die Verluste aus diesen sieben vorangegangenen Perioden bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen insgesamt geringer ist als der geltend gemachte Verlust und entsprechend bei der Verrechnung ein Verlustvortrag resultieren würde. Da die Beschwerdeführer vorliegend in den entsprechenden Steuerperioden weder ein allfälliges Einkommen noch allfällige Verluste aus der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen haben, konnte die Steuerbehörde auch nicht feststellen, ob und inwieweit allfällige Verluste mit dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit hätten verrechnet werden können. Da es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit in den betreffenden Steuerperioden zu melden, kann die Verlustverrechnung in der Steuerperiode 2009 nicht nachgeholt werden. Gemäss § 89 StG ist der Verrechnungsanspruch verwirkt. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht keine von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verluste betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Jahre 2003 bis 2008 zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für das Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung in der Erbstreitigkeit aus den Jahren 2004 bis 2008 in der Höhe von Fr. 27'308.-- für die Steuerperiode 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. 4.2 § 29 Abs. 1 lit. e StG regelt die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Privatvermögen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten ( Matthias Schweighauser , Kommentar zum StG, a.a.O., § 29 N 98 ff). Vermögensverwaltungskosten sind Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person Dritten (Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker) für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden können. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. Philip Funk , Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, St. Gallen 1989, S. 172). 4.3 Verwaltungskosten sind nicht nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit den Vermögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt, Gerichts- und Betreibungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben oder die der Sicherung oder Einforderung des ertragbringenden beweglichen Vermögens an sich dienen. Zu den Verwaltungskosten gehören deshalb auch jene Aufwendungen, durch welche die Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird ( Matthias Schweighauser , Kommentar zum StG, a.a.O., § 29 N 106). Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht ( Ernst Höhn / Robert Waldburger , Steuerrecht Band 2, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 32). So sind etwa Kosten für die Anlage-, Steuer- oder Erbschaftsberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen ( Matthias Schweighauser , Kommentar zum StG, a.a.O., § 29 N 105). 4.4 Gewinnungskosten sind zudem nur abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht. (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten findet nicht statt, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer späteren Periode zufliessen (vgl. Felix Richner / Walter Frei / Stefan Kaufmann / Hans Ulrich Meuter , Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 N 8, Art. 32 N 13; Markus Reich , Kommentar zum StHG, a.a.O., Art. 9 N 8). 4.5 Die Beschwerdeführer machten in der Steuererklärung 2009 im Rahmen der Staatssteuer unter dem Titel "Kosten Vermögensverwaltung" einen Abzug für Anwalts- und Gerichts- kosten für die Einforderung von Vermögenswerten aus den Jahren 2004 bis 2008 geltend. Sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht wiesen die Einsprache respektive den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 27'308.-- seien periodenfremd. Gewinnungskosten müssten mit einem steuerbaren Ertrag im Zusammenhang stehen, damit sie steuerlich gewährt werden könnten. In der Regel seien diejenigen Kosten zum Abzug zuzulassen, die im gleichen Jahr entstehen würden wie das zu ermittelnde steuerbare Einkommen. Die eingereichten Rechnungen aus den Jahren 2004 bis 2008 seien demnach als periodenfremd zu qualifizieren und somit nicht zum Abzug zugelassen. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt steuerlich abzugsfähige Auslagen darstellten, sei nicht zu beantworten. 4.6 Demgegenüber machten die Beschwerdeführer geltend, die Anwalts- und Gerichtskosten hätten unzweifelhaft der Einforderung von ertragbringendem beweglichem Vermögen gedient und seien somit abzugsfähige Gewinnungskosten. Es handle sich hier um eine unselbständige Tätigkeit weshalb es keine Buchhaltungspflicht respektive buchhalterische Möglichkeit des Ausgleichs von Aufwand und späteren damit zusammenhängenden Erträgen gäbe. Das Periodizitätsprinzip könne hier nicht angewandt werden. Die notwendige Konnexität zwischen Aufwand und Ertrag sei erfüllt. Es sei sodann geradezu typisch, dass die Anwalts- und Gerichtskosten einige Steuerperioden vor der Steuerperiode, in welcher "entsprechende Einkünfte" erzielt worden seien, angefallen seien. Es spreche nichts - und insbesondere das Gesetz nicht -dagegen, in diesem Fall die angefallenen Kosten im Zeitpunkt des definitiven Endes des Gerichtsverfahrens geltend zu machen. 4.7 Es ist - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - vorliegend unbestritten, dass die Anwalts- und Gerichtkosten nicht in denjenigen Steuerperioden der Steuerverwaltung gemeldet worden sind, in denen die Kosten tatsächlich angefallen sind, sondern erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Anwalts- und Gerichtskosten aufgrund der fehlenden zeitlichen Konnexität zum Ertrag nicht abzugsfähig sind. Zwischen den Aufwendungen respektive den Gewinnungskosten und dem Einkommen muss ein sachlicher und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - insbesondere ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs ergibt sich in Anlehnung an das Periodizitätsprinzip. Danach sind Gewinnungskosten nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht (vgl. Richner / Frei / Kaufmann / Meuter , a.a.O., Art. 25 N 8; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 1985, in: ASA 56 S. 132 ff.) Die in den Jahren 2004 bis 2008 angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten können demzufolge nicht in den jeweiligen Steuerperioden berücksichtigt werden, da das entsprechende ertragbringende Vermögen erst in einer späteren Steuerperiode zugeflossen ist. Das Zuwarten mit der Geltendmachung der Gewinnungskosten bis zum Abschluss des Verfahrens ist ebenso nicht mit dem Periodizitätsprinzip vereinbar, da die Anwalts- und Gerichtskosten nicht in der gleichen Steuerperiode wie das ertragbringende Vermögen angefallen sind, sodass die Rechnungsbeträge aus diesem Grund zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Dementsprechend ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass offen bleiben kann, ob die vorliegenden Kosten grundsätzlich abzugsfähig sind. 4.8 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen die Anwalts- und Gerichtskosten der Beschwerdeführer aus den Jahren 2004 bis 2008 im Rahmen der Steuerveranlagung für das Jahr 2009 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen haben. Die Beschwerde ist demgemäss anzuweisen. 5. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss im Eventualantrag die Abänderung der Veranlagungen 2003 bis 2008 bzw. 2004 bis 2008 beantragten, scheitert dieses Begehren bereits an der Rechtskraft der genannten Verfügungen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.